Wie bekannt, ist die Zinslandschaft für Finanzierungen in den letzten Jahren deutlich gesunken. Die maßgeblichen Zinsindikatoren für variabel verzinste Kredite haben sogar seit Jahren die Grenze von 0 unterschritten und sind nach wie vor negativ (3M-EURIBOR seit 2015, 3M-CHF-LIBOR seit 2014). Diese für Kreditnehmer günstige Situation wird leider dadurch eingetrübt, dass die Vorteile der gesunkenen bzw. negativen Zinsen vielfach nicht an die Kunden weitergeben. Das führte dazu, dass in der jüngsten Vergangenheit mehrfach eine gerichtliche Überprüfung der Bankenpraxis zur Zinsanpassung durch den Obersten Gerichtshof (OGH) durchgeführt wurde.
Aus rechtlicher Sicht können auch „Nicht-Verbraucher“ wie Gemeinden und Unternehmen die Nichtweitergabe von negativen Zinsen zurückfordern. Der OGH hat zuletzt betont, dass es sich bei Verträgen, die eine Koppelung der Zinsanpassung an EURIBOR oder LIBOR vorsehen, in erster Linie um eine Frage der Vertragsauslegung handelt. Aus der Sicht des OGH ist der Wortlaut der gängigen Kreditverträge
eindeutig in die Richtung zu verstehen, dass
ein negativer Zinsindikator (EURIBOR oder LIBOR) an den Kunden weiterzugeben ist. Die Bank ist laut OGH somit weder berechtigt, die Zinsanpassungsklauseln einseitig in dem Sinn auszulegen, dass eine Zinsuntergrenze von „0“ unterstellt wird, noch ist sie berechtigt, einseitig eine nachträgliche Vertragsänderung vorzunehmen, um eine „Zinsuntergrenze“ von „0“ in den Vertrag einzuziehen. Laut OGH soll der Kunde zwar keine Zinsen von der Bank gutgeschrieben bekommen, weil das dem Wesen des Kreditvertrages widersprechen würde, der „Aufschlag“ ist aber sehr wohl um die negativen Zinsen zu reduzieren, sodass der Kunde eben keine Zinsen (und auch keinen Aufschlag zahlt), soweit die Negativzinsen so hoch wie der Aufschlag sind. Gerade bei geringen Aufschlägen führt dieser Umstand zu einer Zinsbelastung des Kunden von derzeit „0“.
Viele Banken sind dazu übergegangen, in neuen Kreditverträgen „Mindestzinsklauseln“ vorzusehen. Auch diese Vorgangsweise ist laut OGH unzulässig, weil damit gegen das Gebot der Gleichförmigkeit und Zweiseitigkeit von Zinsanpassungsklauseln verstoßen wird. Kreditverträge, die eine „Floorklausel“ nach unten aufweisen, müssten daher auch eine Zinsobegrenzungsvereinbarung nach oben („Zinscapklausel“) aufweisen.
Die genannten Entscheidungen haben enorme Auswirkungen auf die Kreditkosten, vor allem auch von Gemeinden und Unternehmen. Der finanzielle Wert rechtswidriger Zinsvorschreibungen lässt sich mit finanzmathematischen Berechnungen exakt bestimmen. Damit wird ersichtlich, welchen Vorteil die Banken daraus ziehen.
Verabsäumt es die Gemeinde, Maßnahmen zu ergreifen, um etwa zu viel bezahlte Zinsen von den Banken rückzufordern oder die Vertragslage klarzustellen, spielt die mögliche Verjährung der Ansprüche eine Rolle. Vielfach wird sogar argumentiert, der Kunde hätte den Anspruch „verwirkt“, weil gegen die Zinsvorschreibungen kein „Widerspruch“ erhoben worden sei.
Zur Veranschaulichung dürfen wir Ihnen nachfolgend anhand einer Musterrechnung mögliche Auswirkungen der Nichtweitergabe von negativen Zinsen auf Ihre Gemeinde darstellen. In unserem Beispiel sind wir von einer aushaftenden Kreditrestschuld zum 1. Januar 2015 in Höhe von EUR 1 Mio. ausgegangen, die quartalsweise getilgt wird und die Verzinsung an den 3-Monats-EURIBOR gebunden ist. Die Ersparnis für die Gemeinde hängt dabei von der jeweils noch verbleibenden Restlaufzeit („RLZ“) ab und setzt sich (1 - historischer Wert) aus dem Betrag zusammen, der bisher zu viel bezahlt wurde und (2 - zukünftiger Wert) einem Zukunftswert über die gesamte Restlaufzeit, der bei rechtmäßiger Vorgangsweise nicht mehr verrechnet werden darf.
Nachfolgende Tabelle zeigt Ihnen einen Überblick über Ihre Gesamtersparnis abhängig von der jeweiligen Restlaufzeit bei einem Kreditvolumen von EUR 1 Mio.
RLZ |
(1) historischer Wert |
(2) zukünftiger Wert |
Gesamtersparnis |
|
in EUR |
in EUR |
in EUR |
2022 |
3.942,07 |
4.289,57 |
8.231,64 |
2027 |
4.443,68 |
8.837,40 |
13.281,08 |
2032 |
4.658,68 |
13.188,31 |
17.846,99 |
2037 |
4.777,09 |
17.805,41 |
22.582,50 |
Falls Sie nun in der Gemeinde über ein Finanzierungsvolumen in Höhe von EUR 5 Mio. mit einer Restlaufzeit bis ins Jahr 2037 verfügen, so würde sich aus obiger Tabelle [ausgehend von der aktuellen Marktlage und Prognosen] eine rechnerische Gesamtersparnis von EUR 112.912,50 ergeben.
Sollten Sie über Finanzierungen verfügen, die noch in CHF aushaften, so liegt die Gesamtersparnis sogar deutlich über den oben ermittelten Werten. Dies kann verbunden mit dem derzeit schwachen CHF-Kurs aktuell zu einem attraktiven Ausstiegsszenario aus der Fremdwährung führen.
Als Gemeinde und/oder Unternehmen sind Sie selbst verantwortlich für die Berechnung der Höhe der Rückforderung. Von sich aus werden die Banken die Rückerstattungen nicht vornehmen und auch nicht die Verträge anpassen. Für die korrekte Ermittlung der Rückforderungsbeträge und auch für die Berechnung, welchen Wert das rechtswidrige Vorgehen der Bank für die Zukunft nach derzeitiger Markt- und Prognoselage bedeutet, bedarf es professioneller system- und datentechnischer Ausstattung, über die wir verfügen.
Gerne stehen wir für die rasche und effiziente Abwicklung der Rückforderungen von zu viel bezahlten Zinsen unter
support@frc-consult.com zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.